AGB
AGB für Personalbereitstellung
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Personalbereitstellung
Stand 01.01.2023
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Personalbereitstellungen im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) durch die Trenkwalder Personaldienste GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Rennweg 97-99 Kern 8/6. OG, im Folgenden kurz „Trenkwalder“ genannt.
1. Allgemeines
1.1. Trenkwalder (= Überlasser) stellt dem Auftraggeber (= Beschäftiger) ausschließlich unter Anerkennung und Anwendung dieser Geschäftsbedingungen, vorbehaltlich einer positiven Bonitätsauskunft einer unabhängigen Ratingagentur sowie unter Berücksichtigung der jeweils anzuwendenden gesetzlichen Regelungen bzw Kollektivverträge Arbeitnehmer (= überlassene Arbeitskraft) zur Verfügung.
1.2. Der Überlasser haftet nicht für einen bestimmten Erfolg der von der überlassenen Arbeitskraft erbrachten Arbeitsleistungen sowie für Schäden und/oder Folgeschäden, die von seinem dem Auftraggeber beigestellten Personal verursacht werden, da die überlassene Arbeitskraft der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht. Sofern die überlassene Arbeitskraft für den Auftraggeber Dienstfahrten mit dienstnehmereigenen Personenkraftwagen verrichtet, übernimmt der Auftraggeber die Haftung für etwaige Unfallschäden an diesen Personenkraftwagen, dem Unfallgegner und / oder Dritten und stellt den Überlasser ausdrücklich von jeder Haftung frei. Vor dem Überlassen von Fahrzeugen bzw. Maschinen an die überlassene Arbeitskraft hat der Auftraggeber zu prüfen, ob die überlassene Arbeitskraft, die zum Lenken bzw. Bedienen derartiger Fahrzeuge bzw. Maschinen erforderliche Berechtigung zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme besitzt.
1.3. Die Normalarbeitszeit der überlassenen Arbeitskraft beträgt grundsätzlich 38,5 Stunden pro Woche. In Unternehmen mit abweichender Arbeitszeit gilt die für das Stammpersonal anzuwendende Arbeitszeit auch für die überlassene Arbeitskraft. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Auftraggeber für sein Stammpersonal gültigen Regelungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitszeitgesetz.
1.4. Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch mittels der vom Überlasser zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bekanntgabe von Namen und E-Mail-Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe der Stundennachweise verantwortlich sind.
1.5. Ist ein Betrieb des Auftraggebers von Streik oder Aussperrung betroffen, ist dies dem Überlasser unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall besteht gemäß § 9 AÜG ein sofortiges Beschäftigungsverbot der überlassenen Arbeitskräfte für die Dauer des Streiks bzw der Aussperrung. Die Ausfallsstunden werden, wie geleistete Arbeitszeit verrechnet.
2. Informationspflichten
2.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Überlasser sämtliche Informationen gemäß § 12a AÜG vor Beginn der Überlassung sowie bei Änderung der Tätigkeit schriftlich zu übermitteln.
2.2. Der Auftraggeber informiert den Überlasser rechtzeitig vor Beginn der Überlassung, ob die überlassene Arbeitskraft auch für Einsätze außerhalb des ständigen, ortsfesten Betriebes des Auftraggebers herangezogen wird. Unterlässt der Auftraggeber diese Informationspflicht oder sind die Einsatzorte vor Vertragsabschluss nicht ausreichend bekannt, werden dem Auftraggeber sämtliche im Zusammenhang stehenden Aufwendungen zuzüglich 15% Bearbeitungsgebühr verrechnet.
2.3. Wird die Qualifikation der jeweiligen überlassenen Arbeitskraft vom Auftraggeber nicht binnen der ersten drei Tage der Überlassung vom Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Überlasser beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Qualifikation entsprechend. Für den Fall, dass der Überlasser wegen nichtgehöriger Vertragserfüllung dem Auftraggeber schadenersatzpflichtig wird, ist die Haftung des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber mit € 4.000, -- begrenzt.
2.4. Werden gegen den Überlasser, wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle dem Überlasser daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang. Für Entgeltnachforderungen haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nachverrechnet wird.
3. Pflichten des Auftraggebers
3.1. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass er gem. § 6 Abs. 1 AÜG als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzrechtes gilt. Der Auftraggeber hat sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen zu setzen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen überlassener Arbeitskräfte zu führen und dem Überlasser zur Verfügung zu stellen bzw im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
3.2. Für den Fall, dass durch den Auftraggeber vor oder während der Überlassung Gesundheitsuntersuchungen oder allfällige Testungen auf Krankheiten der überlassenen Arbeitskräfte verlangt werden bzw. aufgrund zwingender Normen vorgeschrieben sind, trägt die Kosten hierfür zur Gänze der Auftraggeber.
3.3. Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für gesetzeswidrige Beschäftigung der überlassenen Arbeitskräfte und hält den Überlasser in diesem Zusammenhang hinsichtlich jeglicher Haftung bzw Strafen schad- und klaglos.
4. Fehlzeiten
4.1. Fehlzeiten einer überlassenen Arbeitskraft infolge von Arbeitsunfällen, die sich während der Dienstaufsicht bzw der Ausübung des Direktionsrechts des Auftraggebers ereignen oder auf die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften durch den Auftraggeber zurückzuführen sind, werden, wie geleistete Arbeitszeit verrechnet. Sonstige Fehlzeiten aufgrund Dienstverhinderungen der überlassenen Arbeitskraft trägt der Überlasser.
4.2. Im Falle von Nichtleistungszeiten (zB Urlaub, Krankenstand sowie unentschuldigter Abwesenheit) verpflichtet sich der Auftraggeber den Überlasser unverzüglich über den Umstand zu informieren, widrigenfalls der Vergütungsanspruch des Überlassers gegenüber dem Auftraggeber auch für diese Fehlzeiten aufrecht bleibt.
5. Überlassungsentgelt und Zahlungskonditionen
5.1. Treten während der Dauer der Überlassung kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder sonstige gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kostenerhöhungen (u.a. Biennalsprünge, Vorrückungen) in Kraft, so ist der Überlasser berechtigt, den vereinbarten Stundensatz im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens anzuheben.
5.2 Die vereinbarten Preise sind – zusätzlich zu einer allfälligen Anhebung des vereinbarten Stundensatzes nach dem vorstehenden Absatz – wertgesichert. Die Wertsicherung erfolgt nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2020 (VPI 2020) oder nach einem an seine Stelle tretenden Index. Ausgangsbasis für die Wertsicherung ist zunächst die für den Monat des Vertragsabschlusses errechnete Indexzahl und in der Folge jeweils die für den Monat Oktober verlautbarte Indexzahl.
Der vereinbarte Preis wird erstmals im Jänner des dem Jahr des Vertragsabschlusses folgenden Jahres angepasst (ausgenommen der Vertragsabschluss erfolgte im Zeitraum Oktober bis Dezember des vorangegangenen Jahres). In der Folge erfolgt die Anpassung jeweils im Jänner eines jeden Kalenderjahres. Die für eine solche Anpassung herangezogene Indexzahl bildet sodann die Ausgangsbasis für folgende Anpassungen. Der vereinbarte Preis erhöht sich in dem Ausmaß, in dem sich die für den Monat Oktober des vorangegangenen Jahres verlautbarte Indexzahl gegenüber jener der letzten Ausgangsbasis erhöht hat.
Wertsicherungsanpassungen werden jeweils im Jänner eines jeden Kalenderjahres wirksam, ohne dass es einer diesbezüglichen Erklärung durch den Überlasser bedarf. Der Überlasser ist berechtigt, die sich aus der Indexveränderung ergebenden Beträge innerhalb der Verjährungsfrist auch rückwirkend einzufordern. Die Nichtberechnung/Nichteinhebung gilt nicht als Verzicht.
5.3. Der Auftraggeber hat dem Überlasser bei Auftragsbeginn seine UID-Nummer bekannt zu geben. Die erbrachten Leistungen werden zuzüglich 20% Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Auftraggeber über, hat der Auftraggeber den Überlasser auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt. Der Auftraggeber verpflichtet sich dazu allfällige Änderungen seines Firmenwortlauts, der Geschäftsanschrift, seiner UID-Nummer, den Wegfall der Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuld im Sinne des UStG oder andere für den Überlasser relevante Informationen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, andernfalls er für allfällige (finanzielle) Nachteile, die dem Überlasser aufgrund der fehlenden Informationen erwachsen, haftet. Die Fakturierung erfolgt grundsätzlich 14-tägig, sofern keine davon abweichende schriftliche Vereinbarung erfolgt. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben.
5.4. Das Zahlungsziel wird mit 8 Tagen netto ab Rechnungslegung vereinbart. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto des Überlassers verfügbar sein. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von € 40,-- je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Die überlassene Arbeitskraft ist in keinem Fall inkassoberechtigt. Der Überlasser erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Intermarket Bank AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, im Rahmen eines Factoring - Vertrages übertragen werden und Zahlungen ausschließlich an die Intermarket Bank AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten.
6. Übernahmebestimmungen 6.1. Wird die überlassene Arbeitskraft während der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer von 18 vollen Kalendermonaten vom Auftraggeber direkt oder im Betrieb des Auftraggebers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie der Überlasser tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung) als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den entstandenen Aufwand ein angemessener Aufwandsersatz, abhängig von der bereits verstrichenen Dauer der Überlassung in Rechnung gestellt.
6.2. Wird die überlassene Arbeitskraft vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 200,00 zzgl. USt. verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem vom Überlasser namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 18 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht bzw über ein Unternehmen im selben Geschäftsbereich wie der Überlasser in seinem Betrieb beschäftigt.
Der Aufwandsersatz wird für den entstandenen Rekrutierungsaufwand als Personalberatungshonorar verrechnet und beträgt 30% des Bruttojahresentgeltes auf Vollzeitbasis (bei Teilzeitbeschäftigung ist dieses auf Vollzeit hochzurechnen) der übernommenen Arbeitskraft. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer der überlassenen Arbeitskraft zur gesamten Mindesteinsatzdauer.
Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der vom Überlasser vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000, –. Telefon-, Postspesen sind im Honorar inkludiert.
7. Beendigung der Überlassung
7.1. Bei Verwendung der überlassenen Arbeitskraft über einen vereinbarten Endtermin hinaus gelten die Bestimmungen des erteilten Auftrages weiter.
7.2. Die beabsichtigte Beendigung der Überlassung durch den Auftraggeber (Rückstellung) hat schriftlich zu erfolgen. Die vereinbarte Rückstellfrist richtet sich nach der individuellen Kündigungsfrist der überlassenen Arbeitskraft aufgrund des anzuwendenden Kollektvivertrages (Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung bzw Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung) zuzüglich einer Woche Verständigungsfrist des Betriebsrates gem § 105 ArbVG.
Verletzt der Auftraggeber diese Pflicht, hat er das für die Überlassung vereinbarte Entgelt für die Dauer der jeweils anwendbaren Rückstellfrist zu bezahlen (Basis Normalarbeitszeit/Woche mal vereinbartem Normalstundensatz).
7.3. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Auftraggeber sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist das für die Überlassung vereinbarte Entgelt an den Überlasser leistet.
7.4. Wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären (ordentliche Kündigung). Bei ordentlicher Kündigung ist vom Auftraggeber für die letzten 3 Tage vor Beendigung des Vertrages kein Entgelt für die Überlassung zu bezahlen.
7.5. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist der Überlasser berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.
8. Abschlussbestimmungen
8.1. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
8.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
8.3. Gegenständliche Geschäftsbedingungen gelten insofern, als anderweitig nichts Abweichendes vereinbart wurde, wobei sämtliche von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen schriftlich zu fixieren sind. Das gilt auch für das Abgehen der Schriftform.
8.4. Als Gerichtsstandort gilt Wien.