AGB

AGB für Personal- und Unternehmensberatung

Stand 01.02.2020


1. Allgemeines

Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Trenkwalder Personaldienste GmbH, im Folgenden kurz „Trenkwalder“ genannt, und des Vertragspartners, im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt, im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen aus „Personal- und Unternehmensberatung“.

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Personen mit der männlichen Form bezeichnet. Diese bezieht sich immer zugleich auf weibliche wie auf männliche Personen.

 

2. Personal- und Unternehmensberatung

Trenkwalder führt für den Auftraggeber die Personalsuche und -auswahl auf Basis der gemeinsam mit dem Auftraggeber erstellten oder von diesem zur Verfügung gestellten Stellenbeschreibung der zu besetzenden Position sowie des Anforderungsprofils des Kandidaten durch.

 

Der Umfang eines konkreten Unternehmensberatungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

 

3. Aufklärungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Trenkwalder auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und Trenkwalder von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Trenkwalder bekannt werden.

 

Leitet Trenkwalder im Rahmen eines Suchauftrages einen Kandidaten weiter, der sich davor unabhängig davon beim Auftraggeber für diese Stelle beworben hat, hat der Auftraggeber Trenkwalder umgehend darüber zu informieren. Wenn diese Information unterbleibt und vom Auftraggeber andere Leistungen im Zusammenhang mit dem Kandidaten in Anspruch genommen werden (z. B. Referenzeinholung, Koordination von Vorstellungsterminen etc.), gilt dieser Kandidat als von Trenkwalder vorgeschlagen.

 

Änderungen seines Namens, seiner Firmenbezeichnung, seiner Anschrift, der Zahlstelle, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform hat der Auftraggeber Trenkwalder umgehend schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten an den Auftraggeber als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekannt gegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt werden.

 

4. Vertragsdauer

Der Beratungsvertrag tritt mit Annahme des Angebots, spätestens mit dem ersten notwendigen Schritt, der seitens Trenkwalder für die Personalsuche und -auswahl auf Basis der Stellenbeschreibung und des Anforderungsprofils gesetzt wird, in Kraft.

 

Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projektes. Gerät der Auftraggeber im Falle von Zwischenabrechnungen in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Trenkwalder berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

5. Schutz des geistigen Eigentums

Die Urheberrechte an den von Trenkwalder und Mitarbeitern von Trenkwalder geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben bei Trenkwalder. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, Werke ohne ausdrückliche Zustimmung von Trenkwalder zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung von Trenkwalder – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

 

Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt Trenkwalder zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.

 

6. Honorar

Soweit nichts anderes vereinbart ist, kommen hinsichtlich des Honorars folgende Regelungen zur Anwendung: Das mit dem Auftraggeber zu vereinbarende Honorar deckt den Arbeitsaufwand von Trenkwalder für die Suche und Auswahl sowie die Präsentation der geeigneten Kandidaten ab und wird nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten – somit spätestens mit Dienstantritt – von Trenkwalder in Rechnung gestellt (Erfolgshonorar). Trenkwalder ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechende Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar umfasst je nach getroffener Vereinbarung einen bestimmten Prozentsatz des Jahresbruttobezugs für Vollzeitbeschäftigung.

 

Der Berechnung des Honorars wird das Bruttojahresentgelt für Vollzeitbeschäftigung (bei Teilzeitbeschäftigung ist das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochzurechnen) der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft zugrunde gelegt. Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem der von Trenkwalder vermittelten Arbeitskraft in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet.

 

Das Honorar ist sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig und wird zuzüglich 20 % USt verrechnet. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden und verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinssatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Auftraggeber Mahnspesen in Höhe von € 40,– je Mahnlauf in Rechnung gestellt.

 

Unterbleibt die Beendigung des Auftrages aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertrages gemäß Punkt 4 und/oder Punkt 5 der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so behält Trenkwalder den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich der ersparten Aufwendungen.

 

Trenkwalder erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Intermarket Bank AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, im Rahmen eines Factoring-Vertrages übertragen werden und Zahlungen ausschließlich an die Intermarket Bank AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurück zu halten.

 

7. Haftung und Schadenersatz

Trenkwalder haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Fall groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

 

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

 

Geht der Auftraggeber mit einem von Trenkwalder namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 2 Jahren nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, Trenkwalder davon innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des (freien) Dienstvertrages schriftlich zu verständigen und wird das im Beratungsvertrag vereinbarte Honorar sofort zur Zahlung fällig. Erfolgt die Verständigung verspätet oder unterlässt der Auftraggeber die Verständigung, hat er das Zweifache des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars zu entrichten.

 

8. Vertraulichkeit, Geheimhaltung und Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Verschwiegenheit.

 

Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Namen der Kandidaten sowie alle ihm über diese zugegangenen Informationen streng vertraulich zu behandeln. Insbesondere verpflichtet er sich, diese unter keinen Umständen an dritte Personen weiterzugeben oder sie auch nur namhaft zu machen. Handelt der Auftraggeber wider diese Verpflichtung, gilt eine verschuldensunabhängige, nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in der Höhe des zweifachen in der Auftragsbestätigung vereinbarten Honorars als vereinbart.

 

Trenkwalder verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle geschäftlichen Angelegenheiten des Auftraggebers, über die Trenkwalder im Zuge der Auftragsabwicklung Kenntnis erlangt, insbesondere über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers.

 

Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort. Ausnahmen davon bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.

 

Trenkwalder ist berechtigt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet Trenkwalder Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

 

9. Sonstiges

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch Trenkwalder ausdrücklich einverstanden.

 

10. Schlussbestimmungen

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren.

 

Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

 

Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.

 

Als Gerichtsstandort gilt Wien.

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