AGB

AGB für Payroll

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Payroll

Stand 26.01.2026


Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen regeln die Rechte und Pflichten der Fa. Trenkwalder Personaldienste GmbH mit Sitz in 1030 Wien, Rennweg 97-99 Kern 8/6 OG im Folgenden kurz „Trenkwalder“ genannt, und des Vertragspartners, im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt, im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen aus „Payroll“.


1. Payroll

Im Rahmen des „Payroll“ werden Mitarbeiter von Trenkwalder in unbefristeten Dienstverträgen beschäftigt und an den Auftraggeber überlassen werden. Die gesamte Personalverrechnung samt Gehalts-/Lohnauszahlung sowie die An- und Abmeldung zur Sozialversicherung und eine etwaige Endabrechnung der Mitarbeiter erfolgt durch Trenkwalder.

Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass für jeden über „Payroll“ beschäftigten Mitarbeiter ein eigenständiger Payroll-Auftrag auf Basis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Payroll besteht, auch wenn nur ein schriftliches Vertragswerk (Präambel) für sämtliche Payroll-Mitarbeiter mit den gleichen Konditionen erstellt wird.


2. Kundenidentität

Änderungen des Kundennamens, seiner Firmenbezeichnung, seiner Anschrift, der Zahlstelle, der Firmenbuchnummer oder der Rechtsform hat der Auftraggeber Trenkwalder umgehend schriftlich bekannt zu geben. Schriftstücke gelten an den Auftraggeber als zugegangen, wenn sie an die vom Auftraggeber zuletzt bekanntgegebene Adresse oder Zahlstelle gesandt werden.


3. Beginn/Ende der Vertragslaufzeit

Der Payroll-Vertrag tritt mit dem im Dienstvertrag des Mitarbeiters vereinbarten Beginn des Dienstverhältnisses in Kraft. Vertragsende ist der Tag der Abmeldung des Mitarbeiters bei der Sozialversicherung durch Trenkwalder (siehe auch unten Pkt.13 - Vertragskündigung). Die Bedingungen des Payroll-Vertrages gelten vollinhaltlich ebenso für die Zeit der Karenzierung des Mitarbeiters nach dem MSchG, VKG und AVRAG.


4. Pflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Trenkwalder vor Vertragsbeginn über die für die Überlassung wesentlichen Umstände zu informieren, insbesondere über die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft, die damit verbundene kollektivvertragliche Einstufung in den im Betrieb des Auftraggebers für vergleichbare Arbeitnehmer für vergleichbare Tätigkeiten anzuwendenden Kollektivvertrag sowie über die im Betrieb des Auftraggebers geltenden wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, welche in verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art (zB Betriebsvereinbarung) festgelegt sind und sich auf Arbeitszeit, Urlaub und Entgelt beziehen. Insbesondere hat der Auftraggeber Trenkwalder die Ausübung von Nachtschwerarbeit gem. Nachtschwerarbeitsgesetz oder Schwerarbeitsverordnung mitzuteilen.

Entstehen Trenkwalder aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Auftraggebers und daraus resultierenden nachträglichen Forderungen der überlassenen Arbeitskraft Aufwendungen, haftet der Auftraggeber für die der Arbeitskraft nachzubezahlende Entgeltdifferenz, indem ihm im gleichen Ausmaß (als Prozentsatz) die Differenz zum vereinbarten Stundensatz nach verrechnet wird.

Vor Vertragsbeginn müssen vom Auftraggeber alle mitarbeiterbezogenen Daten schriftlich so übermittelt werden, dass Trenkwalder den Dienstvertrag und die Anmeldung zur Sozialversicherung ordnungsgemäß und zeitgerecht vornehmen kann. Der Abschluss des Dienstvertrages und die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt daher erst nach Erhalt der vollständigen Unterlagen. Gehalt/Lohn, Prämien, Spesen, km-Gelder oder sonstige Entgelte/Entschädigungen vereinbart der Auftraggeber mit dem künftigen Payroll-Mitarbeiter und sind diese rechtzeitig vor Vertragsbeginn Trenkwalder schriftlich mitzuteilen.

Während des Vertragsverhältnisses obliegt es dem Auftraggeber, Trenkwalder rechtzeitig von gewünschten Änderungen eines Dienstverhältnisses schriftlich Mitteilung zu machen, damit die Einhaltung aller relevanten gesetzlichen Fristen - z.B. Kündigungsfristen - durch Trenkwalder unter Bedachtnahme auf den administrativen Zeitaufwand und den Postlauf gewährleistet ist.

Die Mitteilung erfolgt rechtzeitig, wenn sie zumindest am sechsten Arbeitstag vor Beginn des Fristenlaufes bei der für die Vertragsabwicklung zuständigen Trenkwalderfiliale einlangt. Mehrkosten aus verspäteten Mitteilungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

Weiters nimmt der Auftraggeber die Verpflichtung zur Kenntnis, auf Arbeitnehmer anzuwendende gesetzliche Bestimmungen einzuhalten, insbesondere das Arbeitszeitgesetz, ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften und das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz. Da sowohl Trenkwalder als auch der Auftraggeber als Arbeitgeber im Sinne des Arbeitschutzrechtes gelten, ist der Auftraggeber verpflichtet, die insbesondere nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnahmen (Schutzkleidung usw.) zu setzen und Trenkwalder darüber zu informieren. Insbesondere ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftliche Nachweise über die notwendigen Einschulungen und Unterweisungen zu führen und im Fall eines behördlichen Verfahrens alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.


5. Arbeitsplatz

Der Auftraggeber informiert vor der Überlassung sowie vor jeder Änderung der Verwendung der überlassenen Arbeitskraft Trenkwalder schriftlich über die für die Tätigkeit erforderliche Eignung und die erforderlichen Fachkenntnisse sowie über die besonderen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Trenkwalder über die für den zu besetzenden Arbeitsplatz oder die vorgesehene Tätigkeit erforderliche gesundheitliche Eignung schriftlich zu informieren und die relevanten Sicherheits- und Gesundheitsschutz-dokumente, insbesondere sämtliche Dokumente im Zusammenhang mit den Gefahrenevaluierungen, zu übermitteln sowie jede Änderung zur Kenntnis zu bringen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Trenkwalder alle aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Informationen resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.


6. Gehalt/Lohn

Die Überweisung des Gehaltes/Lohnes wird von Trenkwalder so vorgenommen, dass es spätestens am Monatsletzten (bei Angestellten) beziehungsweise am 15. des Folgemonats (bei Arbeitern) am Konto des Mitarbeiters eingelangt ist. Nicht regelmäßig wiederkehrende Einkommensbestandteile werden mit dem nächstfolgenden Gehalt/Lohn überwiesen.


7. Abrechnung

Die „tatsächlichen Gesamtkosten“ aus dem Payroll-Vertrag setzen sich zusammen aus den „Ist-Kosten“ des Mitarbeiters und dem vereinbarten Payroll-Honorar (Prozentsatz der “Ist-Kosten“ des Mitarbeiters). Bei den „Ist-Kosten“ des Mitarbeiters handelt es sich um die laufenden Gehalts-/Lohnbestandteile (Monatsgehalt/-lohn, Überstunden, Urlaubs- und Krankenentgelt, Sonderzahlungen, etc.), die Einmalkosten bei Austritt des Mitarbeiters (Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen, Abfertigung, etc) und den sich daraus ergebenden Dienstgeberabgaben (Lohnnebenkosten) wie Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfond, Dienstgeberzuschlag zum Dienstgeberbeitrag, Kommunalsteuer und Behindertenausgleichszulage. Die Abrechnung der „Ist-Kosten“ erfolgt monatlich auf Basis der „Verdienstnachweise“ des Payroll-Mitarbeiters samt dem im Payroll-Vertrag vereinbarten Payroll-Honorar. Darüber hinaus werden die tatsächlichen Kosten für Überstunden samt Payroll-Honorar verrechnet. Ebenso werden Einmalkosten beim Austritt des Mitarbeiters mit dem vereinbarten Aufschlag (Payroll-Honorar) in Rechnung gestellt. Etwaige Kollektivvertragserhöhungen oder kollektivvertragliche Biennalsprünge des Payroll-Mitarbeiters erhöhen die „Ist-Kosten“ und werden samt Payroll-Honorar dem Auftraggeber verrechnet. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die über die Beschäftigungsdauer hinaus anfallenden Istkosten des Payroll-Mitarbeiters samt Aufschlag an den Auftraggeber weiterverrechnet werden. Jährlich bzw. zum Zeitpunkt des Austrittes des Payroll-Mitarbeiters erfolgt die Abrechnung der tatsächlichen Gesamtkosten. Dabei werden die tatsächlichen „Ist-Kosten“ auf Basis des Jahreslohnkontos ermittelt. Das zu bezahlende Payroll-Honorar errechnet sich aus den tatsächlichen Ist-Kosten des Mitarbeiters. Diese Summe (Gesamtkosten) wird den bis zu diesem Zeitpunkt fakturierten Monatspauschalen und Überstunden gegenübergestellt und die Differenz nachfakturiert bzw. rückerstattet.

Alle Kosten, die Trenkwalder aus arbeitsrechtlichen Ansprüchen des Payroll-Mitarbeiters und / oder aus Zahlungsverpflichtungen an Abgabenbehörden oder sonstigen Behörden entstehen (sofern sie im unmittelbaren Zusammenhang mit dem überlassenen Payroll-Mitarbeiter stehen) werden in ihrer tatsächlichen Höhe zuzüglich des vereinbarten Aufschlages an den Auftraggeber weiterverrechnet. Diese Vereinbarung gilt über den Zeitpunkt der Beendigung des Auftrages hinaus.

Des Weiteren verpflichtet sich der Auftraggeber, sämtliche Kosten im Zusammenhang mit sogenannten „Massenkündigungen“, welche das Frühwarnsystem gem. § 45a AMFG beim AMS auslösen, zu tragen. Darunter versteht sich, dass der Auftraggeber sowohl für die Dauer der Sperrfrist gemäß §45a Abs. 2 AMFG, als auch für die danach folgende gesetzliche bzw. kollektivvertraglich einzuhaltende Kündigungsfrist die tatsächlichen Gesamtkosten aus gegenständlichem Payroll-Vertrag leistet. Werden gegen Trenkwalder wegen unrichtiger oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers aufgrund des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes Strafen verhängt, Entgeltnachforderungen gestellt und/oder werden Sicherheitsleistungen der Behörden beantragt, haftet der Auftraggeber für diese Strafen, Nachforderungen und für alle Trenkwalder daraus entstehenden Nachteile im vollen Umfang. Für den Fall, dass durch den Auftraggeber vor oder während der Überlassung Gesundheitsuntersuchungen oder allfällige Testungen auf Krankheiten der überlassenen Arbeitskräfte verlangt werden bzw. aufgrund zwingender Normen vorgeschrieben sind, trägt die Kosten hierfür zur Gänze der Auftraggeber.


8. Fehlzeiten

Fehlzeiten als Zeiten der Dienstverhinderung des Payroll-Mitarbeiters wie z. B. Krankheit, Behördenwege, Urlaub, Sonderurlaubstage, Pflegefreistellung sowie unentschuldigte Fehlzeiten gehen zu Lasten des Auftraggebers und werden, wie gearbeitete Zeit bezahlt und an den Auftraggeber fakturiert.


9.Arbeitszeit-Aufzeichnungen

Payroll-Mitarbeiter haben Arbeitszeitaufzeichnungen zum Zweck der Überprüfung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen (Arbeitsdauer, Überstunden u. a.) zu führen. Falls die Erfassung der Arbeitszeiten sowie der Fehlzeiten elektronisch mittels der von Trenkwalder zur Verfügung gestellten Zeiterfassung erfolgt, verpflichtet sich der Auftraggeber zur Bekanntgabe von Namen und E-Mail- Adressen jener Personen, welche für die elektronische Freigabe der Stundennachweise verantwortlich sind.


10.Dienstreisen

Die Organisation und Durchführung von Dienstreisen und eventuell damit verbundener Untersuchungen, Impfungen, Versicherungen, Pass- u/o. Visaangelegenheiten, Heimtransporte, etc., sowie die dafür anfallenden Kosten übernimmt der Auftraggeber.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Payroll-Mitarbeiter (und eventuell mitreisende Familienangehörige) über sämtliche firmeninterne und gesetzliche Verpflichtungen, sowie Meldungen an Behörden im In- u. Ausland zu unterrichten und gegebenenfalls alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dies zu gewährleisten. Dafür anfallende Kosten trägt der Auftraggeber.


11. Geheimhaltung

Geheimhaltungsvereinbarungen werden direkt zwischen Auftraggeber und Payroll-Mitarbeiter getroffen. Trenkwalder ist verpflichtet, sämtliche Informationen und Daten des Auftraggebers, die ihm durch gegenständliches Vertragsverhältnis bekannt werden, geheim zu halten und nicht für andere Zwecke als zur Erfüllung des Payroll-Vertrages zu nutzen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind oder eine ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers zur Nutzung durch Trenkwalder oder einen Dritten besteht.


12. Garantie und Haftung

Trenkwalder bereinigt sämtliche Ansprüche der Payroll-Mitarbeiter außergerichtlich oder im Streitfall über den Gerichtsweg. Sämtliche Kosten, die daraus entstehen, unabhängig ob der Anspruch des Mitarbeiters besteht oder nicht, werden dem Auftraggeber verrechnet. Bezüglich der zusätzlichen Ist-Kosten des Mitarbeiters wird dem Auftraggeber der Aufschlag (Payroll-Honorar) berechnet. Kommt der Auftraggeber seiner Mitteilungspflicht rechtzeitig (siehe oben Pkt. 4) nach und entstehen Mehrkosten aufgrund einer fahrlässigen Unterlassung von Trenkwalder, sind diese Kosten von Trenkwalder zu tragen.

Der Auftraggeber übernimmt die alleinige Haftung für eine gesetzwidrige Beschäftigung der von Trenkwalder im „Payroll“ geführten Arbeitnehmer in seinem Betrieb oder auf seinen Baustellen und stellt Trenkwalder ausdrücklich von jeder Haftung oder über Trenkwalder aus einer gesetzwidrigen Beschäftigung beim Auftraggeber verhängten Strafe frei. Trenkwalder haftet nicht für Schäden und/oder Folgeschäden, die von Payroll-Mitarbeitern verursacht werden, da dieses Personal der Dienstaufsicht des Auftraggebers untersteht.


13. Vertragskündigung

Ein Payroll-Vertrag kann nur unter Einhaltung der für den Payroll-Mitarbeiter anzuwendenden gesetzlichen bzw. etwaiger kollektivvertraglicher Kündigungsfristen und -termine zuzüglich einer Woche Verständigungsfrist des Betriebsrates gem. § 105 ArbVG vom Auftraggeber gekündigt werden. Bei Payroll-Mitarbeitern mit besonderem Kündigungsschutz (zB BEinstG, MSchG, VKG) ist eine Vertragskündigung frühestens zu dem Tag möglich, an dem die Kündigung des Dienstverhältnisses des Payroll-Mitarbeiters frühestmöglich ausgesprochen werden darf. Dies gilt auch für Mitarbeiter während einer freiwilligen Karenzierung. Vertragsende ist der Tag der Abmeldung des Mitarbeiters zur Sozialversicherung. Der Auftraggeber hat die Vertragskündigung der für die Vertragsabwicklung zuständigen Trenkwalderfiliale rechtzeitig (siehe oben Pkt. 4) schriftlich mitzuteilen. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, wird über ihn ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet, verstößt er gegen ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften oder handelt er sonst grob vertrags- oder gesetzwidrig, ist Trenkwalder berechtigt, den Überlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung) und die überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.

Wird der Payroll-Mitarbeiter während der vorgegebenen Mindesteinsatzdauer von 18 vollen Kalendermonaten vom Auftraggeber direkt oder im Betrieb des Auftraggebers über ein Unternehmen, welches im selben Geschäftsbereich wie Trenkwalder tätig ist (Personalbereitstellung/Arbeitskräfteüberlassung), als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber ggf. für den entstandenen Aufwand ein angemessener Aufwandsersatz, abhängig von der bereits verstrichenen Dauer des Payroll-Vertrages in Rechnung gestellt. Der Aufwandsersatz wird für den entstandenen Rekrutierungsaufwand als Personalberatungshonorar verrechnet und beträgt 30% des Bruttojahresentgeltes auf Vollzeitbasis (bei Teilzeitbeschäftigung ist dieses auf Vollzeit hochzurechnen) des Payroll-Mitarbeiters. Die tatsächliche Höhe bemisst sich nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Einsatzdauer des Payroll-Mitarbeiters zur gesamten Mindesteinsatzdauer.

Das Bruttojahresentgelt setzt sich zusammen aus dem Payroll-Mitarbeiter in Aussicht gestellten bzw. mit diesem vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überstundenpauschalien und anteiliger Sonderzahlungen sowie dem Durchschnitt allfälliger Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr. Das Honorar wird kaufmännisch auf die nächste Zehnerstelle gerundet. Das Mindesthonorar beträgt € 2.000, –. Telefon-, Postspesen sind im Honorar inkludiert.

Wird der Payroll-Mitarbeiter vom Auftraggeber als Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Person in ein Vertragsverhältnis übernommen, so wird dem Auftraggeber für den durch die Endabrechnung entstandenen Mehraufwand eine Pauschale in Höhe von € 200,00 zzgl. USt. verrechnet. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber mit einem von Trenkwalder namhaft gemachten Kandidaten innerhalb von 18 Monaten nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens einen (freien) Dienstvertrag eingeht bzw über ein Unternehmen im selben Geschäftsbereich wie Trenkwalder in seinem Betrieb beschäftigt.


14. Zahlungsbedingungen

Das Zahlungsziel beträgt 8 Tage netto ab Rechnungslegung ohne Abzug. Der Rechnungsbetrag muss bei Fälligkeit auf dem Konto von Trenkwalder verfügbar sein. Die Rechnungslegung erfolgt auf elektronischem Wege. Der Kunde verpflichtet sich, seine E-Mail-Adresse, die zu diesem Zweck verwendet werden soll, bekannt zu geben. Bei Zahlungsverzug wird der gesetzliche Zinssatz in Höhe von 9,2 % zuzüglich des jeweils gültigen Basiszinsatzes verrechnet. Als Entschädigung für die Betreibungskosten werden dem Beschäftiger Mahnspesen in Höhe von EUR 40,-- je Mahnlauf in Rechnung gestellt. Die Gesamtkosten aus dem Payroll-Vertrag werden zuzüglich 20% USt. In Rechnung gestellt. Geht die Steuerschuld gem. § 19 Abs 1a UStG 1994 (Bauleistungen) auf den Auftraggeber über, hat der Auftraggeber Trenkwalder auf den Übergang der Steuerschuld hinzuweisen, wodurch die Verrechnung ohne Mehrwertsteuer erfolgt.

Trenkwalder erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Forderungen aus dem mit dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis auf die Intermarket Bank AG, Am Belvedere 1, 1100 Wien, im Rahmen eines Factoring- Vertrages übertragen werden und Zahlungen ausschließlich an die Intermarket Bank AG als Zahlungsempfänger mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden können. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eigene Forderungen mit dem Rechnungsbetrag aufzurechnen oder fällige Zahlungen aus welchem Grund auch immer zurückzuhalten.


15. Sonstiges

Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Angeboten und Informationen auf elektronischem Weg bzw. einer telefonischen Kontaktaufnahme durch Trenkwalder ausdrücklich einverstanden.


16. Gültigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Vereinbarung und ihrer Bestandteile – insbesondere dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – beeinträchtigen die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt. Für die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und Trenkwalder gilt österreichisches Recht.


17. Schriftlichkeit

Alle von diesen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen sind schriftlich zu fixieren. Das gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.


18. Gerichtsstandort

Als Gerichtsstandort gilt Wien.